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Die Statuten

Gesetz vom 16. August 1923 über die Verleihung der Zivilpersönlichkeit an das Luxemburger Rote Kreuz (Memorial A 1923, S. 461)

Art 1. Der Gesellschaft des Luxemburger Roten Kreuzes wird die Gemeinnützigkeit zuerkannt und als solche verfügt sie über die Zivilpersönlichkeit.

Die Vereinigung hat zum Ziel, innerhalb des Großherzogtums, in Friedens- wie in Kriegszeiten, die Ziele der Konvention von Genf vom 6. Juli 1906 über die Verbesserung des Schicksals der Verletzten und Kranken der Feldarmeen umzusetzen, ebenso wie jene der am 5. Mai 1919 in Paris in der Folge der Konferenz von Cannes gegründeten Liga der Gesellschaften des Roten Kreuzes.

Die Gesellschaft hat im Besonderen zur Aufgabe:

In Kriegszeiten:

  1. mit allen Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, zur Bergung, zum Transport, zur Behandlung und zum Überleben der kranken und der verletzten Armeeangehörigen, unabhängig von ihrer Nationalität, beizutragen;
  2. auf die Linderung der Leiden aller Kriegsopfer hinzuwirken; 

In Friedenszeiten:

  • die Organisation der sanitären Schulung vorzubereiten, die dem Roten Kreuz im Kriegsfall obliegt;
  • zur Verbesserung der öffentlichen Hygiene und Gesundheit beizutragen und die Prinzipien der Hygiene in der Bevölkerung zu verbreiten;
  • dem sozialen Unwesen und den ansteckenden Krankheiten vorzubeugen bzw. sie zu bekämpfen;
  • bei den Bemühungen um den Schutz der Kinder eine aktive Rolle zu übernehmen;
  • den Opfern von Katastrophen oder sonstigen öffentlichen Unheils zur Hilfe zu kommen.

Die gesamte Statuten

Die 1914 durch großherzoglichen Erlass (legilux) gegründete und anerkannte luxemburgische Rotkreuzgesellschaft unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. August 1923, das Sie in seiner Gesamtheit unter folgendem Link (legilux) einsehen können: Gesetz zur Verleihung der Zivilpersönlichkeit und seiner Anerkennung als gemeinnütziger Verein, oder den Auszug aus dem Mémorial vom 16. August 1923 (PDF) herunterladen können.

Im Jahr 2022 hat das Luxemburger Rote Kreuz seine Satzung aktualisiert. Sie können die gesamte Satzung einsehen, indem Sie auf den folgenden Button klicken (legilux):

Das Emblem

In Anwendung der Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 18. Dezember 1914 und des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (legilux) über den Schutz der Embleme des Roten Kreuzes und der Genfer Konventionen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle führt das Luxemburger Rote Kreuz als Emblem das Rote Kreuz auf weißem Grund.

Die Verwendung des Emblems muss auch den „Vorschriften über die Verwendung des Emblems des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmonds durch die nationalen Gesellschaften“ entsprechen, die 1965 von der XX. Internationalen Konferenz in Wien verabschiedet wurden, sowie den geltenden nationalen Gesetzen und Vorschriften.

Eine vom Verwaltungsrat zu verabschiedende Geschäftsordnung regelt die Verwendung des Emblems und legt ein spezielles Logo fest, das zu Informationszwecken verwendet wird und aus dem Emblem des Roten Kreuzes und dem Namen „Croix-Rouge luxembourgeoise“ besteht.

Das Luxemburger Rote Kreuz wird mit den staatlichen Behörden bei deren Bemühungen zusammenarbeiten, jeglichen Missbrauch der Embleme des Roten Kreuzes, des Roten Halbmonds und des Roten Kristalls zu verhindern und zu unterbinden.

Auszug aus dem Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Änderung des Gesetzes vom 18. Dezember 1914 über den Schutz der Embleme des Roten Kreuzes (Mémorial A 2014, N104 und Mémorial A 1914, S.1197 – legilux).

Art. 1. Mit einer Geldstrafe von 500 bis 10.000 Euro werden diejenigen bestraft, die,

  • 1° ohne ordnungsgemäße Genehmigung das Emblem des Roten Kreuzes tragen;
  • 2° die Embleme oder Bezeichnungen „Rotes Kreuz“, „Genfer Kreuz“, „Roter Halbmond“, „Roter Löwe und rote Sonne“, „Emblem des Dritten Protokolls“ und „Roter Kristall“ sowie alle Zeichen oder Wörter, die eine Nachahmung darstellen oder zu Verwechslungen Anlass geben könnten, zu einem Zweck verwenden, der nicht dem der Genfer Konventionen entspricht, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, zu kommerziellen Zwecken oder um an die öffentliche Wohltätigkeit zu appellieren.

Die Genehmigungen werden von der Regierung oder ihren Beauftragten erteilt. : Gesetz vom 13. Juni 1994 über das Strafregime (Slg. 1994, 1096).