Erklärung der Menschenrechte: Reisefreiheit und Freizügigkeit

10 März 2024

Die Artikel 13 bis 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte konzentrieren sich auf die Freiheit jedes Menschen, zu reisen und sich im In- und Ausland zu bewegen. Außerdem wird das Recht des Einzelnen, vor Verfolgung zu fliehen, und die Verpflichtung der Staaten, dieses Recht zu respektieren, bekräftigt.

Die Artikel verknüpfen diese Fragen mit der Frage der Staatsangehörigkeit, die ebenfalls ein Recht ist: Staaten sind nicht in der Lage, Menschen willkürlich staatenlos zu machen, oder eine Person, die dies wünscht, daran zu hindern, eine andere als die ursprüngliche Staatsangehörigkeit anzunehmen.



Artikel 13

Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15

Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Das Rote Kreuz setzt sich selbstverständlich für die Verteidigung der Menschenrechte ein.
Dieses Engagement wurde 2022 mit der Unterzeichnung des nationalen Pakts „Unternehmen und Menschenrechte“ noch verstärkt.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist eines der Referenzdokumente des Verhaltens– und Ethikkodex des Luxemburger Roten Kreuzes.