
„Verbesserung der Existenzbedingungen verletzlicher Personen durch die Mobilisierung der Kraft der Menschlichkeit“
Die Aufgaben des Luxemburgischen Roten Kreuzes sind festgelegt im Gesetz vom 16. August 1923:
Das Handeln des LRK umfasst genauer:
In Kriegszeiten:
1. mit allen Mitteln die ihm zur Verfügung stehen, zur Bergung, zum Transport, zur Behandlung und zum Überleben der kranken und der verletzten Armeeangehörigen, unabhängig von ihrer Nationalität, beizutragen
2. auf die Linderung der Leiden aller Kriegsopfer hinzuwirken
In Friedenszeiten:
1. die Organisation der sanitären Schulung vorzubereiten
2. zur Verbesserung der öffentlichen Hygiene und Gesundheit beizutragen
3. dem sozialen Unwesen und den ansteckenden Krankheiten vorzubeugen bzw. sie bekämpfen
4. bei den Bemühungen um den Schutz der Kinder eine aktive Rolle zu übernehmen
5. den Opfern von Katastrophen oder sonstigen öffentlichen Unheils zur Hilfe zu kommen
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